Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Nicht jeder Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen gekündigt werden

Der Glaube, daß man jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluß wieder kündigen kann, ist so weit verbreitet wie falsch. Nur ausnahmsweise räumt der Gesetzgeber ein entsprechendes Widerrufsrecht ein. Sonst gilt der Grundsatz, daß geschlossene Verträge einzuhalten sind. Die Meinung, man könne schließlich noch 14 Tage lang kündigen und vom Vertrag zurücktreten, kann teuer werden.

Nur in Fällen, in denen Verbraucher besonders schutzbedürftig sind, können sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihre Willenserklärung widerrufen, § 355 BGB.

Um solche Fälle handelt es sich u.a. bei sogenannten Fernabsatzverträgen gemäß § 312 b BGB. Das sind Verträge, die nur mit dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, wie Telefon, Fax oder Internet, geschlossen werden. Auch der Kauf aus dem Versandhauskatalog gehört in diese Kategorie.

Ebenso gilt dies für so genannte Haustürgeschäfte nach § 312 BGB. Unter diese Geschäfte fallen nicht nur die sprichwörtlichen an der Haustür, sondern auch Geschäfte am Arbeitsplatz oder nach überraschendem Ansprechen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlich zugänglichen Plätzen. Ausnahme: Man hat den Vertreter selbst vorher zu einem Verkaufsgespräch eingeladen.

Weiterer bedeutender Anwendungsfall des gesetzlichen Widerrufsrechts sind Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 491 ff. BGB. Das gilt jedoch nur für Verträge von über 200,00 € Nettokreditsumme. Ausnahmen bestehen bei Arbeitgeberdarlehen und der Wohnungsbauförderung.

Außerdem gibt es das gesetzliche Widerrufsrecht noch bei Teilzeitwohnrechtsverträgen und bei Fernunterrichtsverträgen.

Viele Unternehmer räumen ihren Kunden vertraglich ein 14-tägiges "Umtauschrecht" ein. Dann hat man auch einen vertraglichen Anspruch und kann gegebenenfalls den Vertrag widerrufen. Allerdings gibt es keine einheitliche Vorgehensweise aller Unternehmer. Man kann sich daher nicht darauf verlassen, daß ein Umtauschrecht vertraglich eingeräumt wird.

Wenn weder ein gesetzliches Widerrufsrecht noch ein vertraglich vereinbartes "Umtauschrecht" gilt, ist man an einen einmal geschlossenen Vertrag gebunden und muß unter Umständen Schadenersatz bezahlen, wenn man ihn unberechtigt nicht erfüllt oder kündigt.

Daher gilt es, insbesondere bei höheren Beträgen besondere Vorsicht walten zu lassen, ehe man sich rechtsverbindlich verpflichtet. Nötigenfalls sollte Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt werden. Allerdings ist auch nicht jeder Fall aussichtslos, wenn ein Unternehmer meint, einen Verbraucher gegen dessen Willen an einem Vertrag festhalten zu können. Nur fachlich fundierter anwaltlicher Rat kann klären, ob es nicht doch noch eine Ausstiegsmöglichkeit, wie z.B. Anfechtung, gibt.


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