Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Keine wirksame Befristung bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt

Arbeitsverträge können bekanntlich auch mündlich geschlossen werden. Oft möchten Arbeitgeber aber ihre Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit beschäftigen, z.B. als Schwangerschaftsvertretung, für ein bestimmtes Projekt oder ähnliches. Dann soll das Arbeitsverhältnis befristet werden. Hierbei ist § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachten. Danach bedürfen Befristungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mindestens die Befristungsabrede muß daher schriftlich festgehalten werden, wenn nicht sowieso der ganze Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt wird.

Mit Urteil vom 01.12.2004 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber hinaus entschieden, daß die schriftliche Vereinbarung über die Befristung vor dem Arbeitsantritt zu erfolgen hat (Az. 7 AZR 198/04).

Im dort entschiedenen Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien zunächst mündlich ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Arbeitnehmer nahm die Arbeit auf. Nach zehn Tagen verfaßten die Vertragsparteien einen entsprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag mit Befristung. Das BAG entschied, daß das Arbeitsverhältnis nicht befristet ist. Bei der ersten mündlichen Vereinbarung war die Befristungsabrede unwirksam, weil sie nicht schriftlich erfolgte. Damit sei ein unbefristetes (normales) Arbeitsverhältnis entstanden. Der Arbeitnehmer nahm die Arbeit auf. Die spätere schriftliche Niederlegung des Arbeitsvertrags wäre nicht der Abschluß eines neuen, nun befristeten Arbeitsverhältnisses, noch eine Bestätigung der formnichtigen mündlichen Befristung gewesen. Somit endete das Arbeitsverhältnis nicht nach Ablauf der angeblichen Befristung automatisch, was der Arbeitnehmer erfolgreich geltend machte.

Arbeitgeber sollten bei gewünschter Befristung daher darauf achten, die Formvorschriften peinlich genau einzuhalten, weil sonst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird, das nur nach den üblichen Vorschriften gekündigt werden kann.

Arbeitnehmer können gegebenenfalls gerichtlich geltend machen, daß ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet ist und Weiterbeschäftigung beanspruchen.

Da es im Einzelfall auf die genauen Abläufe beim Zustandekommen der vertraglichen Vereinbarung ankommt, sollten Betroffene anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Anwalt wird den Sachverhalt aufklären und eine sachkundige Einschätzung abgeben. Mit ihm kann das weitere Vorgehen beraten werden.


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