Matthias Osterburg |
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Rechtsanwalt |
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Betriebsratsanhörung auch bei Kündigung innerhalb der Probezeit Vor dem Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören, soweit er vorhanden ist. Um dem Betriebsrat eine ordnungsgemäße Entscheidung zu ermöglichen, muß der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung dem Betriebsrat mitteilen, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung auf jeden Fall unwirksam, so berechtigt auch sonst die Gründe wären, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Vielfach wird von Arbeitgebern übersehen, daß der Betriebsrat auch dann anzuhören ist, wenn ein Mitarbeiter gekündigt werden soll, der sich noch in der Probezeit befindet. Zwar genießt ein neuer Mitarbeiter in den ersten sechs Monaten noch keinen Kündigungsschutz, auch wenn sein Betrieb sonst dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterfällt. Der Arbeitgeber müßte bei einer Kündigung keine betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründe angeben. Will der Arbeitgeber ihn aber tatsächlich kündigen, existiert in § 102 BetrVG keine Einschränkung für die Anhörung des Betriebsrats und der demnach notwendigen Angabe von Gründen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil vom 03.11.2004 (Az. 3 Sa 159/04) näher damit auseinander gesetzt, wie die Anhörung des Betriebsrates in einem solchen Fall erfolgen muß. Im dort zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber lediglich mitgeteilt, daß er beabsichtige, einen erst seit etwa zwei Monaten beschäftigten Arbeitnehmer zu kündigen. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung, weil er den Kündigungsgrund nicht nachvollziehen könne. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem LAG Schleswig-Holstein schon deshalb Erfolg, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Das LAG führte aus, daß dem Betriebsrat lediglich die Kündigungsabsicht mitgeteilt wurde. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutz unterliegt, müßten dem Betriebsrat wegen § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Kündigungsgründe mitgeteilt werden. Dazu kann auch eine rein subjektive Wertung genügen, mit der sich der Betriebsrat auseinandersetzen könne. Betroffene sollten in einer solchen Situation jeweils sehr sorgfältig Ihre Rechte und Pflichten prüfen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Da der Bestand eines Arbeitsvertrags von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist, sollte bei Unklarheiten ein fachkundiger Rechtsanwalt mit der überprüfung der Umstände beauftragt werden. Wie bei jeder arbeitsrechtlichen Kündigung muß gemäß § 4 KSchG binnen drei Wochen ab Zugang gegebenenfalls die Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Nachprüfung sollte deshalb nicht aufgeschoben werden. Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
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