Matthias Osterburg |
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Rechtsanwalt |
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Arbeitsrecht: Widerspruch bei Betriebsübergang Organisiert ein Arbeitgeber sein Unternehmen um, kann es zu einem Betriebsübergang kommen. Das heißt Arbeitnehmer wechseln mitsamt dem ganzen Betrieb oder einem Betriebsteil zu einem neuen Arbeitgeber. Das kann z.B. ein völlig fremdes Unternehmen oder aber auch eine neu gegründete Tochterfirma des ursprünglichen Arbeitgebers sein. In jedem Fall gilt, daß der Arbeitnehmer einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats widersprechen kann, nachdem ihn der Arbeitgeber über den Betriebsübergang unterrichtet hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber sowie dem neuen Inhaber erklärt werden. Er muß schriftlich erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil dazu festgestellt, daß der Widerspruch auch dann wirksam ist, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Die bloße Erklärung des Arbeitnehmers genügt. Es ist auch unschädlich, wenn eine Mehrheit der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer mit gleich lautenden Schreiben widerspricht. Es kommt dabei auf die Zweckrichtung oder die Zielsetzung des Widerspruchs an. Soll der kollektive Widerspruch lediglich den Arbeitgeberwechsel vermeiden, ist er wirksam (BAG, Urteil vom 30.09.2004, Az. 8 AZR 462/03, www.bundesarbeitsgericht.de). Im dort entschiedenen Fall galt beim ursprünglichen Arbeitgeber noch längere Zeit ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag, der betriebsbedingte Kündigungen ausschloß. Beim neuen Inhaber wären die Arbeitnehmer vor Kündigung nicht geschützt gewesen. Nach Beratung durch die Gewerkschaft entschied sich eine Mehrheit der Arbeitnehmer, dem Betriebsübergang zu widersprechen und verwendete dafür gleichlautende Schreiben. Dadurch erreichten sie, daß sie weiterhin dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag unterlagen. Deshalb war es für sie die richtige Entscheidung ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Ob Betroffene in Fällen des Betriebsübergangs widersprechen sollten, hängt immer vom Einzelfall ab und ist genau abzuwägen. Unter Umständen gibt der Widerspruch dem Arbeitgeber erst die Möglichkeit dem Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen. Betroffene sollten daher in solchen Fällen rechtskundigen Rat einholen, ehe sie sich entscheiden. Die Monatsfrist für den Widerspruch ist dabei unbedingt zu beachten. Wird sie versäumt, geht das Arbeitsverhältnis auf den neuen Inhaber über. Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
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