Matthias Osterburg |
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Rechtsanwalt |
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Beweisverwertung von mitgehörten Telefonaten
Gerade im privaten Bereich werden oft Geschäfte über nicht unerhebliche Geldbeträge quasi per Handschlag gemacht.
Einzelheiten werden immer wieder telefonisch besprochen. Sei es vor Vertragsschluß oder danach, um die Abwicklung
zu besprechen. Typische Beispiele sind der Pkw-Kauf oder Darlehen im Verwandten- und Bekanntenkreis.
Nicht immer wird der Gesprächspartner aber darauf hingewiesen, daß ein Dritter mithört. Das ist aber notwendig, um nicht im Gerichtsverfahren leer auszugehen. Die Gegenseite wird in diesem Fall unter Umständen zu Recht ein Beweisverwertungsverbot geltend machen. Das Gericht muß dann so entscheiden, als ob der tatsächlich vorhandene Beweis nicht vorliegt. Der Anspruchsteller bringt den Beweis für seinen Anspruch nicht bei und verliert.
Der Grund liegt in dem geschützten Recht am gesprochenen Wort. Ein Telefonat ist grundsätzlich ein Gespräch zwischen nur
zwei Teilnehmern. Die Verwendung von Freisprecheinrichtungen ist (noch) nicht weit verbreitet. Der Gesprächspartner muß
nicht davon ausgehen, daß jemand Drittes zuhört. Er kann von Vertraulichkeit wie bei einem Gespräch unter vier Augen ausgehen.
In dieser Situation sind Menschen oft bereit, sich anders, direkter oder detaillierter zu äußern. Wenn Dritte dabei sind, ist die
Vorsicht größer. Denn dann besteht die Möglichkeit, daß ein Zeuge die äußerungen bestätigt.
Ein halbes Jahr zuvor hatte allerdings das Oberlandesgericht Koblenz im April 2002 (Az. 8 U 1967/99) etwas anders entschieden. In Ausnahmefällen sei die Aussage des Zeugen eines unerlaubt mitgehörten Telefonats verwertbar. Der Beweis dürfe nicht anders zu beschaffen sein, weil Schriftstücke/Quittungen zwischen den Parteien wegen enger familiärer oder ähnlicher Bindungen absolut unüblich waren. Zudem muß zu erwarten sein, daß der in Anspruch Genommene wahrheitswidrig den Anspruch bestreiten würde, wenn ein Dritter mithört. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Im Licht der später ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird sie wohl auch keinen Bestand haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte als Ausnahmen lediglich die Aufklärung schwerer Straftaten, einer Notwehrsituation oder notwehrähnlicher Lagen zugelassen. Zivilrechtliche Ansprüche wurden ausdrücklich nicht als Ausnahme bezeichnet. Jedermann ist daher zu raten, das Mithören eines Dritten dem telefonischen Gesprächspartner mitzuteilen, wenn rechtlich Erhebliches besprochen werden soll. Nicht ehrenrührig und viel beweiskräftiger ist es, ein Schriftstück aufzusetzen. Dann weiß auch im Familienkreis und unter guten Freunden jeder, woran er ist, Im Streitfall wird auch der Rechtsanwalt dankbar sein, wenn er Beweis durch dieses Schriftstück anbieten kann. Anderenfalls ist er verpflichtet, Sie auf die Risiken einer Zeugenaussage hinzuweisen. Nachträglich kann der Rechtsanwalt nicht mehr ausbügeln, wenn der Zeuge unzulässig an sein Wissen über den Inhalt eines Telefonats gekommen ist. Sollten Sie nicht genau wissen, wie Sie solch ein Schriftstück formulieren sollen, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt der richtige Weg. Die Kosten für die Beratung sparen Sie im Endeffekt langfristig wieder ein. Ein verlorener Rechtsstreit kostet nämlich ein Vielfaches. (erschienen in Brandenburger Wochenblatt am 29.01.2003) Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
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