Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Beweisverwertung von mitgehörten Telefonaten

Gerade im privaten Bereich werden oft Geschäfte über nicht unerhebliche Geldbeträge quasi per Handschlag gemacht. Einzelheiten werden immer wieder telefonisch besprochen. Sei es vor Vertragsschluß oder danach, um die Abwicklung zu besprechen. Typische Beispiele sind der Pkw-Kauf oder Darlehen im Verwandten- und Bekanntenkreis.
Leider verlaufen derartige Geschäfte nicht immer problemlos. Unter ehemaligen Freunden wird dann erbittert gestritten. Es heißt, daß Auto habe einen Mangel, oder das Darlehen sei eigentlich ein Geschenk gewesen.
Wer geltend macht, von einem Anderen etwas zu bekommen (Geld oder ein mangelfreies Auto z.B.), muß seinen Anspruch auch beweisen können.
Oft wird deshalb bei Telefonaten das Gerät auf "Lauthören" gestellt, so daß ein Dritter mithören kann. Dieser soll dann Zeuge für das Geschehen sein. Der Anspruch soll somit bewiesen werden.

Nicht immer wird der Gesprächspartner aber darauf hingewiesen, daß ein Dritter mithört.

Das ist aber notwendig, um nicht im Gerichtsverfahren leer auszugehen. Die Gegenseite wird in diesem Fall unter Umständen zu Recht ein Beweisverwertungsverbot geltend machen. Das Gericht muß dann so entscheiden, als ob der tatsächlich vorhandene Beweis nicht vorliegt. Der Anspruchsteller bringt den Beweis für seinen Anspruch nicht bei und verliert.

Der Grund liegt in dem geschützten Recht am gesprochenen Wort. Ein Telefonat ist grundsätzlich ein Gespräch zwischen nur zwei Teilnehmern. Die Verwendung von Freisprecheinrichtungen ist (noch) nicht weit verbreitet. Der Gesprächspartner muß nicht davon ausgehen, daß jemand Drittes zuhört. Er kann von Vertraulichkeit wie bei einem Gespräch unter vier Augen ausgehen. In dieser Situation sind Menschen oft bereit, sich anders, direkter oder detaillierter zu äußern. Wenn Dritte dabei sind, ist die Vorsicht größer. Denn dann besteht die Möglichkeit, daß ein Zeuge die äußerungen bestätigt.
Wer andere ein Telefonat zu Beweiszwecken mithören lassen will, muß seinen Gesprächspartner darauf hinweisen. Sonst wird die Aussage des Zeugen bei Gericht nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat erst im Oktober 2002 (Az. 1 BvR 1611/96 - und - 1 BvR 805/98) wieder so entschieden.

Ein halbes Jahr zuvor hatte allerdings das Oberlandesgericht Koblenz im April 2002 (Az. 8 U 1967/99) etwas anders entschieden. In Ausnahmefällen sei die Aussage des Zeugen eines unerlaubt mitgehörten Telefonats verwertbar. Der Beweis dürfe nicht anders zu beschaffen sein, weil Schriftstücke/Quittungen zwischen den Parteien wegen enger familiärer oder ähnlicher Bindungen absolut unüblich waren. Zudem muß zu erwarten sein, daß der in Anspruch Genommene wahrheitswidrig den Anspruch bestreiten würde, wenn ein Dritter mithört.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Im Licht der später ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird sie wohl auch keinen Bestand haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte als Ausnahmen lediglich die Aufklärung schwerer Straftaten, einer Notwehrsituation oder notwehrähnlicher Lagen zugelassen. Zivilrechtliche Ansprüche wurden ausdrücklich nicht als Ausnahme bezeichnet.

Jedermann ist daher zu raten, das Mithören eines Dritten dem telefonischen Gesprächspartner mitzuteilen, wenn rechtlich Erhebliches besprochen werden soll.

Nicht ehrenrührig und viel beweiskräftiger ist es, ein Schriftstück aufzusetzen. Dann weiß auch im Familienkreis und unter guten Freunden jeder, woran er ist,

Im Streitfall wird auch der Rechtsanwalt dankbar sein, wenn er Beweis durch dieses Schriftstück anbieten kann. Anderenfalls ist er verpflichtet, Sie auf die Risiken einer Zeugenaussage hinzuweisen. Nachträglich kann der Rechtsanwalt nicht mehr ausbügeln, wenn der Zeuge unzulässig an sein Wissen über den Inhalt eines Telefonats gekommen ist.

Sollten Sie nicht genau wissen, wie Sie solch ein Schriftstück formulieren sollen, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt der richtige Weg. Die Kosten für die Beratung sparen Sie im Endeffekt langfristig wieder ein. Ein verlorener Rechtsstreit kostet nämlich ein Vielfaches.

(erschienen in Brandenburger Wochenblatt am 29.01.2003)


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