Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Erstattungsbescheide vom Sozialversicherungsträger am Beispiel Arbeitsamt

Leider immer mehr Menschen sind für der täglichen Lebensunterhalt von Sozialleistungen abhängig. Insbesondere müssen viele vom Arbeitslosengeld und anderen Leistungen des Arbeitsamts leben.

Bei der Bewilligung dieser Leistungen kommt es nicht selten vor, daß mehr Geld gewährt wird, als zulässig wäre. Was zunächst positiv erscheinen mag, kehrt wie ein Bumerang zurück, wenn das Arbeitsamt unter Umständen nach mehreren Jahren einen hohen vierstelligen oder gar fünfstelligen Betrag zurückfordert. Das Geld ist aber meist für die tägliche Lebensführung verbraucht. Plötzlich türmt sich ein drohender Schuldenberg auf.

Deshalb sollten Rückforderungen des Arbeitsamts immer genau auf Berechtigung geprüft werden. Das Arbeitsamt muß bestimmte, formale Regeln genau einhalten (insbesondere § 45 SGB X). Geschieht das nicht, kann eine Rückzahlung nicht mehr verlangt werden, auch wenn tatsächlich zuviel gezahlt worden war.

Der Rückzahlungsbescheid muß innerhalb eines Jahres erlassen werden, nachdem das Amt von der Überzahlung sichere Kenntnis hat. Das erscheint lange. Es kommt jedoch immer wieder vor, daß das Arbeitsamt diese Frist nicht einhalten kann.

Außerdem kann Rückzahlung nur verlangt werden, wenn dem Zahlungsempfänger grobe Fahrlässigkeit wegen der Überzahlung vorgeworfen werden kann. Dies ist sehr vom Einzelfall abhängig. Nicht immer sind hier die Bewertungen des Arbeitsamts richtig.

Es lohnt sich deshalb einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der genauen Überprüfung zu beauftragen.

Wer sehr wenig Einkommen hat, kann hierzu beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein erhalten, bevor er den Anwalt aufsucht. Dann erfolgt die Beratung bis auf 10,00 EUR Eigenanteil auf Staatskosten.

Gegebenenfalls lohnt sich aber auch die anwaltliche Überprüfung auf eigenes Kostenrisiko. Wer sich gegen den Erstattungsbescheid binnen eines Monats nicht mit Widerspruch wehrt, muß die verlangte Rückzahlung leisten, auch wenn sich später heraus stellt, daß die Rückzahlung zu Unrecht verlangt wird. In vielen Fällen, aber nicht immer, hätte aber eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtung erreicht werden können.

Fragen Sie daher den Rechtsanwalt im Fall der Fälle nach der Höhe der Kosten und entscheiden Sie dann, ob sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts lohnt.

Bedenken Sie: Der Anwalt kann mit Ihnen die Einzelheiten des Falles erörtern. Er kann Akteneinsicht nehmen. Er versteht die Akte besser als ein Laie. Der Anwalt kann die Erfolgsaussichten Ihres Falles besser beurteilen. Er berät Sie kritisch, vertritt aber gegenüber dem Arbeitsamt Ihre berechtigten Interessen.

(erschienen in Brandenburger Wochenblatt am 26.03.2003)


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