Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Widerruf des Vertrags bei Kauf nach Fernabsatzregeln

Viele Waren werden von Verbrauchern heute im Internet oder per Telefon und Katalog im Versandhandel gekauft. Weil die Ware vom Verbraucher vor dem Versand nicht in die Hand genommen werden kann, wird der Verbraucher vom Gesetzgeber geschützt. Ihm ist ein Widerrufsrecht für den Fernabsatzvertrag eingeräumt.

Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen, § 355 BGB. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Waren beim Verbraucher, wenn er über sein Widerrufsrecht ordentlich belehrt wurde. Sonst erst mit der Belehrung.

Der Widerruf kann durch Erklärung in Textform oder durch Rücksendung der Waren erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Der Verbraucher ist zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn sie durch Paket versandt werden kann. Dabei trägt grundsätzlich der Unternehmer die Kosten. Auch das Risiko, daß die Ware beim Transport kaputt oder verloren geht, trägt der Unternehmer. Bei einem Warenwert unter 40,00 Euro kann der Unternehmer allerdings bereits bei Vertragsschluß vereinbaren, daß eventuelle Rücksendekosten der Verbraucher trägt. Eine solche Regelung haben viele Unternehmer in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen.

Zu beachten ist, daß das Widerrufsrecht nicht Verträge über alle Waren umfaßt. Ausgeschlossen sind unter anderem Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, § 312d Abs. 4 Ziff. 1 BGB.

Lange Zeit war fraglich, ob hierunter eine ganz wesentliche Warengruppe fällt, die sehr oft per Versandhandel gekauft wird: Computer. Viele Händler wollten ein Widerrufsrecht dann nicht akzeptieren, wenn sie die Computer nach Wünschen des Verbrauchers zusammenbauten. Der Verbraucher kann oft bestimmen, welche Festplatte, wieviel Speicher oder welche Grafikkarte in den Computer eingebaut werden soll. Nach Ansicht einiger Händler war der Computer dann nach Kundenspezifikationen angefertigt. Diese verweigerten dann ein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregeln. Schwarze Schafe nutzten diese Unsicherheit aus, um die gesetzlichen Fernabsatzregeln ganz zu umgehen.

In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof am 19.03.2003 (Az. VIII ZR 295/01) hier zugunsten der Verbraucher entschieden. Nach dem Urteil besteht auch in dieser Konstellation ein Widerrufsrecht. Wenn der Unternehmer den Computer aus Standardbauteilen zusammensetzt, die bei Rücksendung relativ einfach auseinander gebaut werden können und wiederverwendbar sind, ist die Ware für ihn nicht wertgemindert. Nur davor soll der Unternehmer aber geschützt werden.

Wenn Sie selbst gern im Internet oder sonst per Versandhandel einkaufen, sollten Sie sich nicht scheuen, Ihre Rechte wahrzunehmen. Gerade kleine Versandhändler kennen leider oft nicht ihre gesetzlichen Pflichten. Schwarze Schafe versuchen sich bewußt an den gesetzlichen Regeln vorbei zu mogeln. Prüfen Sie, ob Ihre Ansprüche zu Recht bestehen. Wenn Sie sich nicht mit dem Händler einigen können, beharren Sie auf Ihren berechtigten Ansprüchen. Gegebenfalls kann Ihnen ein Anwalt hierbei helfen.

Die gesetzlichen Regelungen finden Sie unter http://www.rechtliches.de. Das aktuelle Urteil des BGH finden Sie unter http://www.bundesgerichtshof.de. Suchen Sie dort mit dem Aktenzeichen danach.

(erschienen in Brandenburger Wochenblatt am 28.05.2003)


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