Matthias Osterburg |
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Rechtsanwalt |
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Forderungseinzug durch den Rechtsanwalt Gewerbetreibende stehen nicht erst in jüngster Zeit verstärkt vor dem Problem, daß für geleistete Arbeit in Rechnung gestellte Beträge vom Schuldner partout nicht bezahlt werden. Die Mahnung ist geschrieben, nichts passiert. Was nun? Auch ohne Anwalt kann jedermann bei seinem Amtsgericht Mahnbescheid beantragen. Dabei gemachte Fehler gehen allerdings auf eigenes Risiko. Zweite Möglichkeit ist die Einschaltung eines Inkassobüros. Dieses wird sich zunächst außergerichtlich an den Schuldner wenden und diesen zur Zahlung auffordern. Ggfs. wird das Inkassobüro auch den notwendigen Mahnbescheid beantragen. Viele Schuldner zahlen auch dann noch nicht, sondern nehmen weiter den sogenannten Justizkredit, weil Gerichtsverfahren bekanntlich lange dauern. Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, ist spätestens im Streitverfahren die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ratsam, um keine Fehler zu machen und Rechtsverlust zu vermeiden. Unter diesen Umständen wird die dritte Möglichkeit attraktiv, den Rechtsanwalt von Anfang an mit dem Forderungseinzug zu betrauen. Er wird schon beim ersten Gespräch für die richtige Richtung sorgen und gegebenenfalls vorhandene Probleme aufdecken und ihnen, sofern möglich, abhelfen. So kann verhindert werden, daß Probleme erst vor Gericht entdeckt werden und vermeidbare Kosten verursachen. Außerdem entstehen durch die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts keine zusätzlichen Kosten, da die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts auf eine später notwendige, gerichtliche Tätigkeit angerechnet werden müssen. Wer vorgerichtlich ein Inkassobüro beauftragt hat, bleibt unter Umständen im Prozeß sogar auf dessen Kosten sitzen. Die Rechtsprechung hat entschieden, daß die Inkassokosten, wenn es zum Prozeß kommt, in der Regel nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden können, da der Gläubiger zur Schadensminderung den Rechtsanwalt sogleich hätte beauftragen können (z.B. OLG Dresden in Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport, NJW-RR, 1994, 1139). Ein Rechtsanwalt darf allerdings im Gegensatz zu Inkassobüros wegen § 49 b Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht gegen Erfolgshonorar arbeiten. Die beauftragte Dienstleistung ist vom Auftraggeber in jedem Fall zu honorieren. Es steht dem Auftraggeber aber ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu. Diesen wird der Rechtsanwalt geltend machen und gegen den zahlungsfähigen Schuldner durchsetzen. Zu überlegen ist daher, ob der Forderungseinzug nicht von Anfang an in die Hände eines Rechtsanwalts gelegt werden sollte. Dieser klärt Probleme vorab, ohne daß die Mehrkosten eines Inkassobüros riskiert werden. Nur für die Zahlungsfähigkeit des Schuldner kann leider niemand garantieren. (erschienen in Brandenburger Wochenblatt 25.02.2004) Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
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