Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Verkauf und Kauf gebrauchter Sachen

Daß gebrauchte Sachen noch einen Wert darstellen, ist nicht erst seit den Internetauktionen wie auf www.ebay.de bekannt. Die Kleinanzeigenseiten in den Zeitungen gibt es schon viel länger.

Was aber sollte man als Verbraucher beachten, wenn man auf diesen Wegen gebrauchte Sachen kauft oder auch selber verkauft.

Verbraucher ist nach dem Gesetz jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). An diesen Status knüpft das Gesetz einige Vorteile, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.

Zunächst gilt es aber ganz allgemeine überlegungen anzustellen. Welche Pflichten treffen eigentlich Käufer und Verkäufer.

Der Käufer muß den Kaufpreis bezahlen und die gekaufte Sache dem Käufer abnehmen.

Der Verkäufer ist nach § 433 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Die Sache muß frei von Sach- und Rechtsmängeln sein.

Das heißt z.B. bei einem Auto, daß der Verkäufer dem Käufer die Verfügungsgewalt über das Auto geben muß. Dazu gehört die übergabe aller Schlüssel, Papiere und des Autos selbst. Außerdem muß klar sein, daß das Auto nicht nur verliehen wird o.ä. Die Vertragspartner müssen sich einig sein, daß das Eigentum auf den Käufer wechseln soll.

Frei von Sach- und Rechtsmängeln heißt, das Auto z.B. müßte dem Verkäufer gehört und den Zustand haben, den die Vertragspartner vereinbart haben. Es ist möglich, daß auch beschädigte (landläufig auch mangelhaft genannte) Sachen veräußert werden. Wenn sich Verkäufer und Käufer aber einig sind, daß die Sache nicht oder nicht völlig funktionstüchtig ist, handelt es sich um den vertraglich vereinbarten Zustand, so daß Sach- und Rechtsmängel im Sinne des Gesetzes nicht vorliegen.

Was geschieht aber, wenn sich so ein Mangel erst nach der übergabe zeigt? Seit dem 01.01.2002 gilt eine Zwei-Jahres-Frist innerhalb der der Verkäufer für Mängel haften muß, die bereits bei der übergabe der gekauften Sache an den Käufer vorhanden sind. Es kann sein, daß sich ein Mangel erst später äußerlich bemerkbar macht. Der Verkäufer haftet allerdings nur, wenn die Ursache hierfür bereits bei der übergabe in der Sache vorhanden war.

Diese Tatsache muß bei einem Verkauf durch einen Verbraucher immer der Käufer beweisen, was nicht immer leicht ist und vor allem Vorschuß kosten kann, wenn ein Sachverständiger notwendig ist.

Der Kauf von einem Verbraucher ist für den Käufer somit beim Auftreten von Mängeln riskanter als der Kauf von einem Unternehmer. Dort müßte bei einem Mangel innerhalb der ersten sechs Monate der Unternehmer beweisen, daß die von ihm verkaufte Sache bei übergabe mangelfrei war. Hier muß der Unternehmer die eventuell erforderlichen Sachverständigenkosten vorschießen.

Private Verkäufer müssen wissen, daß sie grundsätzlich zwei Jahre lang für Mängel an verkauften Sachen in Anspruch genommen werden können.

Der Gesetzgeber erlaubt aber vertragliche Vereinbarungen, die vom gesetzlichen Normalfall abweichen.

Fair und sinnvoll ist es zunächst, wenn der Verkäufer die Kaufsache so genau wie möglich beschreibt. Nach deren Zustand wird der Kaufpreis ausgehandelt. Der Verkäufer spart sich vor allem ärger mit Mängelrügen des Käufers, wenn er ihm bekannte Mängel offen mitteilt. Das bringt zwar vielleicht Preiseinbußen. Es ist aber billiger als ein kostenintensiver Rechtsstreit.

Beim Kauf von einem Verbraucher ist es nach wie vor möglich, die Haftung für etwaige Mängel gänzlich auszuschließen. Dies bietet dem Verkäufer natürlich hohe Sicherheit. Ob und wie sich ein Haftungsausschluß auf die Höhe des Kaufpreises auswirkt, bleibt den Vertragsverhandlungen überlassen. Vorteil eines Haftungsausschlusses ist, daß späterer Streit eher vermieden wird.

Wer als Verbraucher allerdings Wert auf die Mängelhaftung legt, ist bei einem Kauf vom Unternehmer besser aufgehoben. Unternehmer können (im Gegensatz zu früher) beim Verkauf gebrauchter Sachen die Mängelhaftung nicht mehr gänzlich ausschließen. Sie können sie aber auf ein Jahr statt auf zwei Jahre begrenzen.

Leider ist festzustellen, daß insbesondere in der Gebrauchtwagenbranche erste Umgehungsversuche versucht wurden. Die Gerichte haben bislang entschieden, daß dies unzulässig sei. Den ärger hat der Käufer unter Umständen trotzdem.

Daher gilt bei Kaufvertragsverhandlungen immer, daß Sie sich sorgfältig überlegen sollten, was Sie wirklich wollen. Unklarheiten sollten vor Vertragsschluß geregelt werden. Nachher führen sie mit großer Sicherheit zu Streit und ärger. Scheuen Sie sich nicht, auch scheinbar unwichtige Details zu benennen. Manchmal kommt es gerade darauf nachher an. Dokumentieren Sie den Kaufvertrag und die Kaufpreiszahlung, wenn es sich um für Sie nicht alltägliche Geschäfte handelt.

Sollten Probleme auftreten, informieren Sie immer ihren Vertragspartner umgehend und nachweislich. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden, ist zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche der Weg zum Rechtsanwalt geboten. Dieser wird die Erfolgsaussichten prüfen und mit Ihnen den sichersten und erfolgversprechensten Weg gehen.

(erschienen in Brandenburger Wochenblatt am 26.02.2003)


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