Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Mietrecht: Kurze Kündigungsfristen aus DDR-Altverträgen gelten weiter

Viele Wohnungsmieter haben nach wie vor ihren alten Mietvertrag aus DDR-Zeiten. In diesen Fällen besteht zum Abschluß eines neuen Mietvertrags auch kein Anlaß. Vermieter fordern zwar immer wieder Mieter auf, neue Verträge abzuschließen. Besonders oft geschieht dies, wenn der Erwerber eines Grundstücks sich als neuer Vermieter vorstellt. Notwendig ist ein Neuabschluß aber auch dann nicht, weil der Erwerber gemäß § 566 BGB automatisch Vermieter wird. Insbesondere können durch einen Neuabschluß für den Mieter günstige Regelungen aus DDR-Altverträgen verloren gehen. So ist in vielen DDR-Mietverträgen geregelt gewesen, daß der Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen oder vier Wochen gekündigt werden kann. Für den Mieter gilt diese vertragliche Vereinbarung nach wie vor. Das heißt, er kann mit dieser kurzen Frist seinen Mietvertrag kündigen, auch wenn die gesetzliche Frist drei Monate wäre. In der Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich weitgehend durchgesetzt, daß die vertragliche Vereinbarung zugunsten des Mieters der gesetzlichen Regelung vorgeht. Auch das für Brandenburg an der Havel zuständige Landgericht Potsdam folgt dieser Rechtsauffassung (LG Potsdam, Wohnungswirtschaft und Mietrecht, 1995, Seite 268).

Der Vermieter muß sich allerdings an die gesetzliche Kündigungsfristen halten, da ansonsten eine unzulässige Abweichung vom Gesetz zuungunsten des Mieters vorläge. Das heißt, der Vermieter darf eine ordentliche Kündigung gemäß § 573c BGB nur bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats aussprechen. Daraus ergibt sich praktisch eine Kündigungsfrist von knapp drei Monaten. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate, § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB.

Diese Ungleichgewicht in den Kündigungsfristen nimmt der Gesetzgeber aus Mieterschutzgründen hin.

Ohne stichhaltige Gründe sollten Mieter deshalb keine neuen Mietverträge anstelle bestehender Verträge unterzeichnen, weil frühere, günstige vertragliche Vereinbarungen unwiderruflich verloren gehen können. Solche Unterschrift sollte nur nach ausführlicher, ggfs. anwaltlicher Beratung geleistet werden.

Wer sein Mietverhältnis kündigen muß, ist zudem gut beraten, in den noch so alten Vertrag zu schauen. Die alten Regelungen können für Mieter günstiger als die gesetzlichen Bestimmungen sein und gelten nach wie vor. Wer sich nicht sicher ist, sollte einen mietrechtlich versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen.


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