Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Ein Mieter stirbt - was Erben beachten müssen

Neben all den anderen Formalitäten, die beim Tod eines Menschen erledigt werden müssen, erhebt sich oft die Frage, was aus der Mietwohnung des Verstorbenen wird. Keinesfalls ergibt sich aus dem Tod eines Menschen eine automatische Beendigung des Mietverhältnisses, wie vielfach geglaubt wird. Erben können bei Nichtkenntnis der geltenden Regeln viel Geld verlieren.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in §§ 563 bis 564 BGB. War der Verstorbene allein Mietvertragspartner treten Ehegatten, Kinder, andere Familienangehörige oder Lebensgefährten, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, automatisch in das Mietverhältnis ein. Binnen eines Monats können sie erklären, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.

Waren neben dem Verstorbenen weitere Personen Mieter, z.B. der Ehegatte, so wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Für diese besteht die Möglichkeit binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters, den Mietvertrag deswegen mit ordentlicher (dreimonatiger) Frist zu kündigen.

Tritt niemand in das Mietverhältnis ein oder wird es mit keinem Mietmieter fortgesetzt, wird es automatisch mit den Erben fortgesetzt. Hier müssen Erben aufpassen. Zwar haben auch sie wegen des Todes des Mieters ein Kündigungsrecht mit ordentlicher (dreimonatiger) Frist. Die Kündigung muß aber binnen eines Monats ab Kenntnis der Erben erfolgen, daß der Mieter tot ist und daß das Mietverhältnis nicht mit anderen Mietern oder in das Mietverhältnis eintretenden Angehörigen fortgesetzt wird. übrigens hat dieses Kündigungsrecht auch der Vermieter, wenn er das Mietverhältnis mit den Erben nicht fortsetzen will.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist müssen die Erben die Miete bezahlen. Auch für Kosten der Wohnungsauflösung und unter Umständen notwendige Schönheitsreparaturen müssen die Erben aufkommen. Die Erben sind hierfür gemeinsam als sogenannte Gesamtschuldner verantwortlich. Auch für die pünktliche, ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung an den Vermieter sind die Erben gemeinsam verantwortlich. Auch müssen alle Erben die notwendige schriftliche Kündigung des Mietvertrags unterzeichnen. Alternativ können alle Erben zusammen einen von ihnen schriftlich bevollmächtigen, sich um diese Angelegenheit zu kümmern. Der Bevollmächtigte sollte dann aber immer eine Originalvollmacht, insbesondere bei der Kündigung, vorlegen können. Ein Vollmachtskopie reicht nicht. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung rechnet der Vermieter das Mietverhältnis ab. Er zahlt den Erben eine etwaige Kaution aus, sofern er sie nicht auf offene Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnet. Im Folgejahr wird noch die anteilige Betriebskostenabrechnung bis zum Todestag erteilt.

Erben sollten daher gewissenhaft darauf achten, was mit der Mietwohnung des Verstorbenen geschieht. Unter Umständen müssen sie zügig handeln, um das Auflaufen von größeren Mietforderungen des Vermieters gegen die Erben zu verhindern. Wer sich als Erbe nicht sicher ist, ob er tätig werden muß und was zu tun ist, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

(erschienen in Brandenburger Wochenblatt am 30.07.2003)


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