Matthias Osterburg |
||
Rechtsanwalt |
| Impressum |
|
Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses durch Angehörige eines verstorbenen Mieters Vielfach bestehen große Sorgen, daß überlebende Angehörige die langjährige Mietwohnung verlieren, wenn die im Mietvertrag eingetragene Person stirbt. Das Mietverhältnis endet aber nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Das Gesetz bestimmt, mit wem der Vermieter das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters fortzusetzen hat. Die Gefahr des Verlusts der Wohnung ist dabei weitgehend ausgeschlossen. Zunächst ist zu prüfen, ob sich unter Umständen aus DDR-Altverträgen nicht bereits ergibt, daß der Ehegatte schon Mitmieter ist. Gemäß § 100 Abs. 3 ZGB der DDR wurden Ehegatten auch dann Mitmieter, wenn sie nicht im Mietvertrag standen. Ist das nicht der Fall, tritt der überlebende Ehegatte beim Tod des Mieters gemäß § 563 BGB in das Mietverhältnis ein, wenn beide einen gemeinsamen Haushalt führten. Gleiches gilt für den Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz. Führten die Kinder des Mieters mit diesem einen gemeinsamen Haushalt, treten diese in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Lebenspartner und Kinder treten bei gemeinsamen Haushalt nebeneinander in den Mietvertrag ein. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, treten ein, wenn nicht Ehegatte oder Lebenspartner eintreten. Gleiches gilt für Lebensgefährten. Der Eintritt in das Mietverhältnis geschieht automatisch. Wer nach dem Gesetz zur Fortsetzung des Mietverhältnis berufen ist, aber dies nicht möchte, kann und muß dies innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters dem Vermieter gegenüber erklären. Wird die Frist versäumt, gelten die normalen Kündigungsfristen, die erheblich länger sein können. Zudem können dann nur alle Mieter gemeinsam kündigen. Der Vermieter hat nur die Möglichkeit, die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den eintretenden Personen abzulehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 563 Abs. 4 BGB. Dann kann er das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Tritt niemand nach diesen Regeln in das Mietverhältnis ein, wird das Mietverhältnis mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Wichtige Gründe sind u.a. überbeanspruchung der Mietsache, Beeinträchtigung der anderen Mieter oder Unzuverlässigkeit der neuen Mieter. Die Gründe muß der Vermieter auf Nachfrage benennen. Betroffene sollten sich über ihre Rechte genau informieren, ehe sie eine Entscheidung treffen, weil sowohl die Aufgabe als auch die Weiterführung des Mietverhältnisses weit reichende Konsequenzen haben kann. Anwaltlicher Rat kann helfen, die praktischen Auswirkungen der rechtlichen Regelungen zu beleuchten. So kann eine fundierte Entscheidung getroffen werden. Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
|