Matthias Osterburg |
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Rechtsanwalt |
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Neue Kündigungsfristen für Mieter von Wohnraum Am 01.06.2005 ist eine Neuregelung für Kündigungsfristen von Wohnraummietern in Kraft getreten. Der Gesetzgeber bessert damit eine Regelung der Mietrechtsreform von 2001 nach. Schon damals war beabsichtigt, daß Mieter künftig ihren Wohnraummietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können sollten, § 573 c BGB. Damit sollte die gesellschaftlich gewünschte Mobilität, z.B. bei der Arbeitsplatzfindung, erhöht werden. Allerdings war in den vor 2001 geschlossenen Verträgen oft die frühere gesetzliche Regelung, wonach sich die Kündigungsfristen bei längerer Mietdauer ebenfalls verlängerten, wörtlich wiedergegeben. Besonders war das in den vielfach verwendeten Mietvertragsformularen der Fall. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mehrfach entschieden, daß auch eine solche bloße Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen eine Vereinbarung zwischen den Parteien sei (z.B. BGH, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 2739). In diesem Fall galten statt der neuen gesetzlichen, kurzen Kündigungsfrist die vertraglich vereinbarten langen Fristen weiter, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB alte Fassung. Mieter mußten sich also trotz einem anders erklärten, politischen Willen des Gesetzgebers weiter mit langen Kündigungsfristen herumschlagen. Der Gesetzgeber hatte schlicht schlampig gearbeitet. Nun hat der Gesetzgeber eine neue Regelung nachgeschoben, wonach die kurze Kündigungsfrist auch dann gilt, wenn längere Kündigungsfristen vor 2001 durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB neue Fassung. Davon sind die weitaus größte Zahl der Wohnraummietverträge umfaßt, weil diese in der Regel mittels Formularen geschlossen und nicht einzeln ausverhandelt werden. Wohnraummieter können also regelmäßig davon ausgehen, seit dem 01.06.2005 mit dreimonatiger Frist das Wohnraummietverhältnis kündigen zu können. Wer unsicher ist, sollte einen im Mietrecht versierten Anwalt um Beratung bitten. Tip: Auch wenn vor dem 01.06.2005 schon eine Kündigung mit langer Frist ausgesprochen worden ist, kann jetzt noch eine weitere Kündigung nachgeschoben werden, die mit einer Frist von drei Monaten wirksam wird. Daraus kann sich unter Umständen eine gewünschte Verkürzung der Laufzeit des Mietvertrags ergeben. Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
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