Matthias Osterburg |
||
Rechtsanwalt |
| Impressum |
|
Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Ist ein Mietverhältnis beendet, muß die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben werden. Nicht selten wollen sich Mieter dieser Pflicht durch Einwurf der Wohnungsschlüssel in den Briefkasten des Vermieters entledigen. Sie gehen davon aus, damit dem Vermieter wieder Besitz an der Wohnung verschafft zu haben und somit keine Miete mehr zahlen zu müssen. Vor einem solchen Verhalten kann aus anwaltlicher Sicht nur gewarnt werden. Das Amtsgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30.07.2002 (Az. 33 C 578/01) ausgesprochen, daß eine ordnungsgemäße Rückgabe immer eine übergabeverhandlung zwischen Mieter und Vermieter voraussetzt. Der Einwurf der Wohnungsschlüssel in den Briefkasten genüge nicht. Dieses Urteil wurde in der Berufung vom Landgericht Potsdam bestätigt (Urteil vom 20.02.2003, Az. 11 S 187/02). Das Landgericht hat ausgeführt, daß im Räumen der Wohnung und dem Einwurf der Schlüssel in den Vermieterbriefkasten nur eine Besitzaufgabe, aber keine übergabe, zu sehen ist. Dem Vermieter muß Gelegenheit gegeben werden, ausdrücklich dem Mieter gegenüber zu bekunden, daß er die Wohnung wieder in seinen Besitz nehmen will. Die bloße Möglichkeit durch die in den Briefkasten geworfenen Schlüssel, die Wohnung wieder in Besitz zu nehmen, genügt nicht. Auch aus praktischen Gründen ist eine solche übergabeverhandlung immer empfehlenswert. Die Mietparteien können dabei z.B. die noch zu regelnden Fragen klären. Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht in der vorgeschriebenen Weise nach, kann dies erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Der Vermieter ist nämlich berechtigt, als Schadenersatz bis zur Rückgabe Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der sonst zu erzielenden Miete zu verlangen. Letztendlich zahlt der Mieter dann für eine Wohnung, die er nicht nutzen kann, weil er die Schlüssel längst nicht mehr hat. Zieht sich die Angelegenheit über mehrere Monate, kann schnell ein vierstelliger Betrag im Raum stehen. Mietern ist daher zu raten, rechtzeitig vor dem Ablaufdatum des Mietverhältnisses mit dem Vermieter einen übergabetermin auf den letzten Tag des Mietverhältnisses bzw. den Tag danach zu vereinbaren und auch wahrzunehmen. Sollten bei der Rückgabe der Mietsache Probleme auftreten, ist anwaltlicher Rat empfehlenswert, um abzuschätzen, ob weitere Schritte zeitnah unternommen werden müssen. Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
|