Matthias Osterburg

Rechtsanwalt
 
 

Keine Sperrzeit nach Ende befristeter Beschäftigung

Arbeitnehmer dürfen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kündigen, um in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, ohne daß Ihnen nach dessen Ende eine Sperrzeit beim Arbeitsamt droht. Voraussetzung ist, daß objektiv eine konkrete Aussicht bestand, daß das neue Beschäftigungsverhältnis sich in ein dauerhaftes umwandelt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 26.10.2004 (Az. B 7 AL 98/03) in einem Urteil entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Verkäuferin in einer Bäckerei ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, um künftig als Versandarbeiterin in der Bekleidungsindustrie zu arbeiten. Dort verdiente sie deutlich mehr bei kürzerer Arbeitszeit. Das neue Arbeitsverhältnis war zunächst auf vier Monate befristet und wurde um weitere vier Monate verlängert. Dann endete es. Bei der Arbeitslosmeldung gab die Betroffene an, das unbefristete Arbeitsverhältnis aufgegeben zu haben, um größere Firmen des Einzelhandels kennen zu lernen. Das Arbeitsamt verhängte ein Sperrzeit.

Dagegen wehrte sich die Betroffene gerichtlich und war in allen Instanzen erfolgreich. Das BSG entschied, daß die Betroffene einen wichtigen Grund für die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte.

Arbeitnehmer müßten die Möglichkeit haben, in wesentlich besser bezahlte Arbeitsverhältnisse zu wechseln, auch wenn diese befristet seien. Der Gesetzgeber hat vielfältige Möglichkeiten eröffnet, befristete Arbeitsverhältnisse einzurichten. Diese müssen Arbeitnehmer nutzen können, ohne durch allzu restriktive Regeln im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit abgehalten zu werden.

Allerdings schränkt das BSG diese Freiheit insofern ein, als der Arbeitnehmer nicht sehenden Auges in die Arbeitslosigkeit nach dem Ende der befristeten Beschäftigung gehen darf. Wenn bereits zu Beginn der befristeten Beschäftigung für einen neutralen Beobachter ersichtlich ist, daß keine Aussicht besteht, daß befristete Arbeitsverhältnis in ein dauerhaftes umzuwandeln, kann bei Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit wegen Aufgabe der unbefristeten Beschäftigung in Betracht kommen. Betroffene dürfen sich nicht auf die bloße Hoffnung verlassen, daß es schon weitergehen wird. Der Wechsel in das neue Arbeitsverhältnis sollte deshalb nur dann erfolgen, wenn objektive Anzeichen für eine Beschäftigung über die Befristung hinaus bestehen.

Ist gegenüber Betroffenen eine Sperrzeit ausgesprochen worden, sollten diese unbedingt anwaltlichen Rat einholen und ggfs. mit dessen Hilfe Widerspruch einlegen. In schon schwieriger persönlicher und finanzieller Lage droht sonst der endgültige Verlust von Arbeitslosengeld für drei Monate.


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