Die Internetpräsentation eines (kleinen) Unternehmens
Viele Unternehmen entdecken das Internet als neuen Marktzugang. Eine eigene Homepage informiert die
Geschäftspartner und Verbraucher. Leider hat der Gesetzgeber einige Stolpersteine aufgerichtet. Auf einer
Homepage müssen viele verschiedene Pflichtangaben gemacht werden. Im weltumspannenden Internet sind
zudem schon in Deutschland viele Wettbewerber vorhanden und der Markt besonders eng. Die Nichtbeachtung
der Pflichten kann zur Abmahnung durch Wettbewerber führen. Damit können erhebliche Kosten verbunden sein.
Wer im Internet nur über sein Unternehmen informiert, muß mindestens das Teledienstegesetz (TDG) beachten.
Dort ergibt sich insbesondere aus § 6 TDG, welche Angaben unbedingt gemacht werden müssen.
Hierzu gehören Name und Anschrift der Niederlassung des Unternehmens. Bei juristischen Personen, wie z.B.
GmbH, muß der Vertretungsberechtigte genannt werden. Angaben zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme
inklusive Emailadresse sind zu nennen. Wer für seine Tätigkeit einer Zulassung bedarf, muß seine Aufsichtsbehörde
bezeichnen. Wer in das Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist, muß das
Register und seine Registernummer angeben. Bei bestimmten Berufen ist die zuständige Berufskammer, die gesetzliche
Bezeichnung des Berufs und das die Bezeichnung verleihende EU-Land mitzuteilen. In diesem Fall müssen auch die
Berufsregeln und der Zugang zu ihnen benannt werden. Wer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer hat, muß sie
angeben. Im konkreten Einzelfall ergeben sich aus dem Gesetz noch weitere Pflichtangaben.
Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Rechtsprechung sagt,
höchstens ein Klick von der Startseite entfernt, z.B. unter der Rubrik Impressum, Kontakt oder ähnliches. Das
Teledienstegesetz kann über http://www.rechtliches.de gefunden werden.
Wer auch Geschäfte direkt über das Internet mit Verbrauchern abwickelt, hat zusätzlich noch die
BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) zu beachten. Auch hiernach ist über die Identität und eine
ladungsfähige Anschrift aufzuklären.
Nach genauen gesetzlichen Regeln ist über den Inhalt des angebotenen Vertrags zu informieren. Der komplette Preis ist zu
nennen. Die Zahlungs- und Liefermodalitäten sind zu erläutern. über das Widerrufs- und Rückgaberecht ist ausreichend
zu belehren. Die Angaben sind herauszustellen und in Textform zugänglich zu machen. Ein den gesetzlichen Anforderungen
genügendes Muster der Widerrufsbelehrung findet sich in der Anlage der BGB-Informationspflichtenverordnung. Auch
dieses Gesetz findet man über http://www.rechtliches.de.
Jedem Unternehmer mit eigener Homepage ist zu raten, seine Angaben dort direkt mit dem Gesetzestext zu vergleichen.
Nur so läßt sich feststellen, ob den Anforderungen Genüge getan ist. Wer sich trotzdem nicht sicher ist, kann sich anwaltlich
beraten lassen. Das ist allemal billiger als eine Abmahnung vom Wettbewerber.
(erschienen in Brandenburger Wochenblatt am 23.04.2003)
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