Matthias Osterburg |
||
Rechtsanwalt |
| Impressum |
|
Testament regelmäßig auf Aktualität kontrollieren Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, ihre Vermögensverhältnisse für den Fall ihres Todes durch ein Testament zu regeln. Diese grundsätzlich vernünftige Entscheidung birgt aber auch Risiken, die beachtet werden sollten. Oft verändern sich nach dem Errichten eines Testaments Lebensumstände. Ein einmal wirksam errichtetes Testament wird nicht ohne Weiteres unwirksam, nur weil sich die Umstände geändert haben. Wer seine Lebensverhältnisse neu ordnen muß, sollte daher ein einmal verfaßtes Testament dabei nicht vergessen. Sonst kann es passieren, daß noch jahrzehntealte Testamente auftauchen und wirksam die Erbfolge bestimmen. Frühere Testamente werden durch ein neues Testament widerrufen, § 2254 BGB. Sonderregeln gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten (z.B. "Berliner Testament"). Hier sollte im Regelfall anwaltlicher Rat eingeholt werden. Wird ein altes Testament "vergessen", können unter Umständen vermeintliche Erben böse überrascht werden. Auch wenn sich der Erblasser zu Lebzeiten von der früher zum testamentarisch zum Erben eingesetzten Person distanziert hat, wird das Testament nicht automatisch unwirksam. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden (Beschluß vom 23.06.2003 - 6 W 45/03, www.olg-celle.de). Eine kinderlose Frau hatte in einem Testament unter anderem ihren nichtehelichen Lebensgefährten bedacht. In der Beziehung kriselte es und die Lebensgefährten zogen auseinander. Allerdings buchten sie noch eine gemeinsame Urlaubsreise. Vor Reiseantritt beging die Frau Selbstmord. Ihre Angehörigen fochten das Testament zugunsten des nichtehelichen Lebensgefährten an und verlangten das Erbe für sich. Die Verstorbene hätte den Lebensgefährten nur eingesetzt, weil sie angenommen habe, die Beziehung sei von Dauer. Nun sei die Beziehung beendet, weshalb auch die Erbeinsetzung hinfällig geworden sei. Das OLG Celle wies die Anfechtung des Testaments aber zurück und erklärte die Erbeinsetzung des Lebensgefährten für nach wie vor wirksam. Die Frau hätte ihr Testament ausdrücklich und formwirksam ändern müssen, wenn sie wegen der gescheiterten Beziehung eine andere Erbfolge gewollt hätte. Da sie es nicht getan habe, sei zu vermuten, daß sie es auch nicht gewollt habe. Als Indiz trete die gebuchte, gemeinsame Urlaubsreise mit dem Lebensgefährten dafür hinzu, daß die Hoffnung auf Versöhnung bestanden habe. Unter diesen Umständen sah das Gericht keinen Grund an der weiterhin wirksamen Erbeinsetzung des vormaligen Lebensgefährten zu zweifeln. Wer in veränderten Lebenssituationen Grund zur Veränderung seines Testaments hat, sollte das deshalb auch alsbald vornehmen. Dies trägt zur Klarheit bei und erspart kostenträchtige Prozesse. Wer sich über die Formalitäten nicht sicher ist, sollte fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. veröffentlicht im Brandenburger Wochenblatt am 31.12.2003 Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
|