Matthias Osterburg |
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Rechtsanwalt |
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Zeitmietvertrag für Wohnraum zulässig? Nicht selten wird auch bei der Vermietung von Wohnraum der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit, z.B. fünf Jahre fest abgeschlossen. Vor Ablauf dieser Frist können dann weder Mieter noch Vermieter kündigen. Seit der Mietrechtsreform vom 01.09.2001 kann ein Wohnraummietverhältnis auf bestimmte Zeit nur eingegangen werden, wenn die im Gesetz dafür vorgesehenen Gründe vorliegen, § 575 BGB. Diese Gründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Andere Gründe oder unbegründete Zeitmietvereinbarungen führen dazu, daß das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und mit normaler Frist gekündigt werden kann, § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als zulässige Gründe gelten, daß der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will oder in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will, § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB. Der Grund der Befristung muß dem Mieter bei Vertragsschluß mitgeteilt werden. Fehlt die Mitteilung, gilt der Vertrag ebenfalls als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist die Befristung zulässig vereinbart worden, kann der Mieter vier Monate vor Ablauf der Befristung vom Vermieter verlangen, daß dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht, § 575 Abs. 2 BGB. Braucht der Vermieter für die Mitteilung länger als einen Monat, wird das Mietverhältnis um die Zeit der Verspätung verlängert. Außerdem kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen, wenn der Grund der Befristung erst später eintritt, § 575 Abs. 3 Satz 1 BGB. Entfällt der Grund ganz, kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen und erreicht somit einen Status als ganz normaler Mieter mit gesetzlicher Kündigungsfrist, § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB. Alle zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen sind unwirksam, § 575 Abs. 4 BGB. Vor dem Abschluß von Zeitmietverträgen sollte man gewissenhaft prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, weil es wirtschaftlich schwer wiegend ist, ob man als Mieter umziehen muß oder als Vermieter einen Mieter ungewollt länger wohnen lassen muß. Anwaltlicher Rat bei Vertragsabschluß hilft daher beiden Seiten, ihre Rechtsposition einzuschätzen. Haben Sie eine Frage oder ein konkretes Problem zu diesem Thema. Eine erste Beratung zum Festpreis können Sie hier erhalten - Erstberatung online.
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